Maßnahmen
Auf Basis der Bewertung der Ergebnisse nach dem Stellungnahmeverfahren beschließt die LAGQH über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen und legt Art, Inhalt und Umfang der Maßnahmen fest.
Maßnahmenstufe 1:
- Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
- Teilnahme am Qualitätszirkel
- Implementierung von Behandlungspfaden
- Durchführung von Audits
- Durchführung von Peer Reviews
- Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.
Bestehen Belege für schwerwiegende einzelne Missstände, verweigern Leistungserbringer*innen den Abschluss oder die Erfüllung einer Vereinbarung oder wird der durch die Vereinbarung angestrebte Zustand in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist den betroffenen Leistungserbringer*innen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die LAGQH entscheidet unter Berücksichtigung der Äußerung über die Anwendung folgender Maßnahmen:
Maßnahmenstufe 2:
- Korrektur der Vereinbarung
- Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.
Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Auffälligkeiten, in Fällen, in denen die Leistungserbringer*innen an der Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, oder in anderen Fällen mit dringendem Handlungsbedarf kann die LAGQH von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen nach Absatz 4 (Maßnahmenstufe 2) beschließen.